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   VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.6024   

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VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.6024 (https://dejure.org/2018,36044)
VG München, Entscheidung vom 20.06.2018 - M 18 K 16.6024 (https://dejure.org/2018,36044)
VG München, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - M 18 K 16.6024 (https://dejure.org/2018,36044)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 27202
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Würzburg, 02.07.2015 - W 3 K 14.648

    Erstattung von Sachaufwandskosten und Anerkennung von Förderungsleistungen

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.6024
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 (W 3 K 14.648) stütze diese Vorgehensweise.

    Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Vergütungsbestandteile sowie der Berechnungsgrundlage des § 18 Satz 1 AVBayKiBiG, der 10% auf eine bereits bestehende leistungsgerechte Vergütung aus § 23 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII aufschlägt (a.A. VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 76).

    Diese Annahme widerspricht der Intention des Gesetzes, mehr Tagespflegestellen zu schaffen und die Tagespflege mittelfristig zu einem vollwertigen Beruf aufzuwerten (a.A. VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn. 108ff.).

  • VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472

    Entgelt für Kinderbetreuung

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.6024
    Die laufende Geldleistung muss nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zwingend in die dort im Einzelnen aufgeführten Bestandteile (Sachaufwand, Förderleistung, Zuschüsse zur Renten- und Unfallversicherung, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung) differenziert werden (vgl. VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - juris Rn. 44 mwN).

    Das Gericht verweist insoweit auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24. Februar 2016 (M 18 K 14.3472).

    Das Gericht hält insoweit an seiner im vergleichbaren Fall geäußerten Rechtsauffassung im Verfahren M 18 K 14.3472 (rechtskräftiges U.v. 24.2.2016 - juris Rn. 62ff m.w.N.) fest und macht sich diese Ausführungen weiter zu eigen.

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.6024
    Hinsichtlich der Festlegung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII steht dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 25.1.2018 - 5 C 18/16 - juris Rn. 10).

    Eine Anknüpfung an die Vergütung von Erzieherinnen nach TVöD hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht beanstandet (BVerwG, U.v. 25.1.2018 - 5 C 18/16 - juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877

    Berufungszulassung bezüglich des Zuzahlungsverbots für eine Tagespflegeperson

    Insofern sind in der hierzu ergangenen Rechtsprechung derartige "Pauschalbeträge" stets für mit den Vorgaben von § 23 SGB VIII unvereinbar angesehen worden (vgl. etwa VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 26; U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472 - BeckRS 2016, 48492; ebenso Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 30a).

    2.3 Liegt in der Festschreibung eines sog. Zuzahlungsverbots ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, bedarf dieser zunächst einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 37).

    Auch soweit der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen für Kindertagespflege in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG die staatliche Förderung und damit die Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe davon abhängig macht, dass "die Elternbeteiligung auf maximal die 1, 5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist", liegt hierin keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 29; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 39).

    Insoweit erwiese es sich bereits als widersprüchlich, wollte der Gesetzgeber es der Tagespflegeperson angesichts der nur mittelfristigen Perspektive auf ein auskömmliches Einkommen untersagen, durch private Zuzahlungen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wenn er zugleich die Kindertagespflege fördern und die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson attraktiver gestalten wollte (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886, BeckRS 2018, 27200 Rn. 28; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 38).

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie

    3.3 Liegt in der Festschreibung eines sog. Zuzahlungsverbots ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, bedarf dieser zunächst einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 27; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 37).

    Auch soweit der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen für Kindertagespflege in Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG die staatliche Förderung und damit die Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe davon abhängig macht, dass "die Elternbeteiligung auf maximal die 1, 5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist", liegt hierin keine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegeperson (so auch VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886 - BeckRS 2018, 27200 Rn. 29; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 39).

    Insoweit erwiese es sich bereits als widersprüchlich, wollte der Gesetzgeber es der Tagespflegeperson angesichts der nur mittelfristigen Perspektive auf ein auskömmliches Einkommen untersagen, durch private Zuzahlungen ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, wenn er zugleich die Kindertagespflege fördern und die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson attraktiver gestalten wollte (vgl. VG München, U.v. 20.6.2018 - 18 K 16.5886, BeckRS 2018, 27200 Rn. 28; U.v. 20.6.2018 - M 18 K 16.6024 - BeckRS 2018, 27202 Rn. 38).

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